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Rechtsgrundlagen

Steuerpflichtige können von ihrem Finanzamt Auskünfte einholen, entweder in Form einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung/AO), einer verbindlichen Zusage nach einer Betriebsprüfung (§ 204 ff. AO) oder in Form der Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz/EStG).

Verbindliche Auskunft

Ein Antrag auf verbindliche Auskunft wird empfohlen bei steuerlich komplizierten Sachverhalten, um zu erfahren, wie das zuständige Finanzamt das geplante Vorhaben beurteilt. Die Beantwortung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Form und Inhalt eines Antrags auf verbindliche Auskunft regelt § 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen u. a. enthalten: die genaue Bezeichnung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, eine umfassende und in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung sowie die Darlegung eines besonderen Interesses. Adressat ist die örtlich zuständige Finanzbehörde.

Verbindliche Zusage

Gemäß § 204 AO sollen die Finanzämter im Anschluss einer Außenprüfung auf Antrag einer bzw. eines Steuerpflichtigen eine verbindliche Zusage erteilen, wie ein geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Ab 2025 gilt dies bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheides (§ 204 Abs. 2 AO). Bei der verbindlichen Zusage handelt es sich um eine Sollvorschrift. Es besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist u. a., dass die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für den Geschäftsablauf des Antragstellers von Bedeutung ist.

Lohnsteueranrufungsauskunft

Lohnsteueranrufungsauskünfte sollen vor allem die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Lohnsteuerfragen unterstützen, können aber auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestellt werden. Betriebsstättenfinanzämter haben auf Anfrage Auskunft zu geben, welche Lohnsteuervorschriften im konkreten Fall anzuwenden sind.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: Pakin - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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